Satzung

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Satzung des „Dorf Eissel e. V.“

Satzungsänderung vom 20.01.2025 zur Freigabe durch die Mitgliederversammlung

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Dorf Eissel“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung

in das Vereinsregister.

2. Sitz des Vereins ist Verden – Eissel

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne der Abgabenordung.

2. Zweck des Vereins ist

a. die Förderung des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes

b. die Förderung des Feuerschutzes

c. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung

d. die Förderung der Altenhilfe

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. den Betrieb einer ökologisch- soziologische nicht gewinnorientierte

Einkaufsgemeinschaft

b. insekten- und amphibiengerechte Naturgestaltung

c. Unterstützung der Feuerwehr durch finanzielle Mittel und Sachspenden

d. Mitwirkung bei der Erhaltung, Gestaltung und Verschönerung des Dorfes

e. kostenfreie Zurverfügungstellung des Vereinshauses zur Pflege von

heimatlichem Brauchtum, der plattdeutschen Sprache, durch Vorlesungen,

Vorträge und Erzählungen

f. Förderung aller kultureller Aktivitäten in der Ortschaft Eissel, wie z.B.

Brotbacken im alten Holzofen, Vorführung alter Landmaschinen

g. z.B. sozialer Teilhabe von älteren Menschen

4. Daneben verwirklicht der Verein durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von

Mitteln an eine andere steuerbegünstige Körperschaft oder an eine Körperschaft

des öffentlichen Rechts, die Förderung des Feuerschutzes

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Fachgruppen

1. Mitglieder des Vereins, die sich für besondere Sachgebiete interessieren, können

sich zu Fachgruppen zusammenschließen.

2. Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Fachgruppen angehören.

3. Die Bildung einer solchen Fachgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

4. Sobald sich eine Fachgruppe zusammengeschlossen hat, die durch den

Vorstand ihre Zustimmung gefunden hat, wählen sie eine/n Gruppenleiter/in,

der/die dem erweiterten Vorstand angehört.

§4 Mitgliedschaft

1. Der Verein umfasst

1.1. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre

1.2. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

1.3. Ehrenmitglieder

1.4. Passive Mitglieder

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich durch Unterzeichnung einer

Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die

Aufnahme durch einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Durch Stellung des

Antrages auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich

besondere Verdienste um die Förderung und Pflege des Heimatgedankens, der

Dorfgemeinschaft oder um den Verein erworben haben. Der Vorschlag wird

durch den erweiterten Vorstand unterbreitet. Die Ernennung erfolgt durch die

Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft erlischt

4.1. durch Tod

4.2. durch Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

Die Kündigung ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.

4.3. Durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung, insbesondere

4.3.1. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum

von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer

Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgen.

4.3.2. wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss bedarf einer

2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstandes.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und den

Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom

vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte

Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich oder mittels Video /

Audiokonferenz abgeben kann. Eine Übertragung des Stimmrechts ist

unzulässig.

2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten

Vereinsbeiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten.

Ehrenmitglieder und Mitglieder, die vor dem 31.12.2024 Mitglied sind und vor

dem 16.10.1954 geboren sind, zahlen keinen Beitrag.

§6 Verwendung von Vereinsmitteln

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Gleiches gilt für Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes.

2. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr nach der Gründung

des Vereins endet am 31.12. des Jahres, in dem der Verein gegründet wurde.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der geschäftsführende Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

§9 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

1.1. der/dem Vorsitzenden,

1.2. der/dem ersten Stellvertreter/in (zugleich Schriftführer)

1.3. der/dem zweiten Stellvertreter/in (zugleich Kassenwart).

Der/die Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.

Im Verhinderungsfall wird der Verein durch beide Stellvertreter/innen zusammen

vertreten.

2. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung

auf die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein

Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück oder erlischt die Mitgliedschaft,

so üben die verbleibenden Vorstandsmitglieder dessen Funktion kommissarisch

aus. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten muss eine Mitgliederversammlung

stattfinden, in der das Amt des betreffenden Vorstandsmitgliedes neu zu

besetzen ist.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

4. Eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden – auch auf Verlangen anderer

Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes – einzuberufen.

Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

5.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung

der Tagesordnung.

5.2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

5.3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

5.4. Beschlussfassung über die Durchführung von Veranstaltungen oder

Beteiligung an Veranstaltungen und sonstige Vorhaben.

5.5. Beschlussfassung über die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen,

Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen

5.6. Erstellung eines Jahresberichts

5.7. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und

außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB

§10 Erweiterter Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand die

Leiter/Leiterinnen aller Fachgruppen an.

2. Im Übrigen gelten für den erweiterten Vorstand die gleichen Bestimmungen wie

für den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 9 Ziff. 2 und 3.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, aus dem Kreise der Mitglieder, für

bestimmte Aufgaben beauftragte Personen zu ernennen, die dann dem

erweiterten Vorstand ebenfalls angehören. Für diese gilt § 9 Ziff. 3. Ihre Tätigkeit

und Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand enden durch Beschluss des

geschäftsführenden Vorstandes.

§11 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegen:

1.1. Wahl des Vorstandes.

1.2. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht

angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den

Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

1.3. Jede Änderung der Satzung.

1.4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des

Berichtes der Kassenprüfer.

1.5. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

1.6. Festlegung der Mitgliederbeiträge.

1.7. Entlastung des gesamten Vorstandes.

1.8. Entscheidung über die zu den Mitgliederversammlungen eingereichten

Anträge.

1.9. Grundsätzliche Beschlussfassung über die Durchführung von neuen

Veranstaltungen oder Beteiligung an Veranstaltungen.

1.10. Grundsätzliche Beschlussfassung über die Verwendung von

Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen

2. In den ersten 3 Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche

Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom geschäftsführenden

Vorstand und der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen

schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden. Anträge sind mindestens 1 Woche

vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen und sind

schriftlich zu begründen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden

Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder

des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche)

Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit

der teilnehmenden Vereinsmitglieder.

Davon ausgenommen sind Entscheidungen über Satzungsänderungen oder die

Auflösung des Vereins.

5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll

anzufertigen, das vom Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter des

geschäftsführenden Vorstandes gegenzuzeichnen ist.

6. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der teilnehmenden

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die

beabsichtigte Änderung in der Einladung der Mitgliederversammlung auf der

Tagesordnung aufgeführt ist. Die Teilnahme kann durch physische Anwesenheit,

oder durch eine virtuelle Teilnahme mittels Video/Audio Medium stimmberechtigt

begründet werden.

§12 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der teilnehmenden,

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Versitzende

und der/die zweite stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte

Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen an die Stadt Verden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Verden- Eissel zu verwenden.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde mit der Mitgliederversammlung am 20.01.2025 beschlossen.

Verden - Eissel, den 20.01.2025


Eike Kersten
Vorsitzende/r

Axel Rickel
erster stellv. Vorsitzende/r

Frank BohIing
zweiter stellv. Vorsitzende/r

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