1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
1.1. Wahl des Vorstandes.
1.2. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
1.3. Jede Änderung der Satzung.
1.4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
1.5. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
1.6. Festlegung der Mitgliederbeiträge.
1.7. Entlastung des gesamten Vorstandes.
1.8. Entscheidung über die zu den Mitgliederversammlungen eingereichten Anträge.
1.9. Grundsätzliche Beschlussfassung über die Durchführung von neuen Veranstaltungen oder Beteiligung an Veranstaltungen.
1.10. Grundsätzliche Beschlussfassung über die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen
2. In den ersten 3 Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand und der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen werden. Anträge sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen und sind schriftlich zu begründen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der teilnehmenden Vereinsmitglieder. Davon ausgenommen sind Entscheidungen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter des geschäftsführenden Vorstandes gegenzuzeichnen ist.
6. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Änderung in der Einladung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung aufgeführt ist. Die Teilnahme kann durch physische Anwesenheit, oder durch eine virtuelle Teilnahme mittels Video/Audio Medium stimmberechtigt begründet werden.