Satzung

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§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Dorf Eissel“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.

2. Sitz des Vereins ist Verden – Eissel

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, sowie die Förderung der Feuerwehrarbeit der Ortsfeuerwehr Eissel und pflegt die Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen. Dies wird insbesondere durch die Durchführung und Förderung folgender Maßnahmen verwirklicht:

2.1. Das Sammeln und Restaurieren alter und neuer Gebrauchsgegenstände aus Haushalt, Landwirtschaft und Gewerbebetrieben, soweit sie dem Ort von kultureller Bedeutung sind.

2.2. Mitwirkung bei der Erhaltung, Gestaltung und der Verschönerung des Dorfes.

2.3. Pflege von heimatlichem Brauchtum und der plattdeutschen Sprache durch Vorlesungen und Vorträge.

2.4. Förderung aller kultureller Aktivitäten in der Ortschaft Verden – Eissel wie z.B. Brotbacken im alten Holzofen, Vorführung alter Landmaschinen.

2.5. Förderung und Unterstützung größere Veranstaltungen, wie z.B. „Tag der offenen Tür“, „Feuerwehrveranstaltungen“, „Wettbewerbe“, „Umweltschutz“, „Dorfgemeinschaftsaktivitäten“ usw., sowie die Beschaffung von Arbeits- Informations- und Schulungsmaterialien sofern nicht Andere dafür zuständig sind.

2.6. Jugendförderung innerhalb der Ortschaft Eissel insbesondere der Jugend- und Kinderfeuerwehr. Der Verein orientiert sich an den Zielen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Jugendförderungsgesetzes.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Fachgruppen

1. Mitglieder des Vereins, die sich für besondere Sachgebiete interessieren, können sich zu Fachgruppen zusammenschließen.

2. Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Fachgruppen angehören.

3. Die Bildung einer solchen Fachgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

4. Sobald sich eine Fachgruppe zusammengeschlossen hat, die durch den Vorstand ihre Zustimmung gefunden hat, wählen sie eine/n Gruppenleiter/in, der/die dem erweiterten Vorstand angehört.

§4 Mitgliedschaft

1. Der Verein umfasst

1.1. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre

1.2. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

1.3. Ehrenmitglieder

1.4. Passive Mitglieder

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Durch Stellung des Antrages auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung und Pflege des Heimatgedankens, der Dorfgemeinschaft oder um den Verein erworben haben. Der Vorschlag wird durch den erweiterten Vorstand unterbreitet. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft erlischt

4.1. durch Tod

4.2. durch Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.

4.3. Durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung, insbesondere

4.3.1. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgen.

4.3.2. wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstandes.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimm-berechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich oder mittels Video / Audiokonferenz abgeben kann. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder und Mitglieder, die vor dem 31.12.2024 Mitglied sind und vor dem 16.10.1954 geboren sind, zahlen keinen Beitrag.

§6 Verwendung von Vereinsmitteln

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Gleiches gilt für Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes.

2. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr nach der Gründung des Vereins endet am 31.12. des Jahres, in dem der Verein gegründet wurde.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der geschäftsführende Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

§9 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

1.1. der/dem Vorsitzenden,

1.2. der/dem ersten Stellvertreter/in (zugleich Schriftführer)

1.3. der/dem zweiten Stellvertreter/in (zugleich Kassenwart). Der/die Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall wird der Verein durch beide Stellvertreter/innen zusammen vertreten.

2. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder-versammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück oder erlischt die Mitgliedschaft, so üben die verbleibenden Vorstandsmitglieder dessen Funktion kommissarisch aus. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der das Amt des betreffenden Vorstandsmitgliedes neu zu besetzen ist.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

4. Eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden – auch auf Verlangen anderer Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes – einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

5.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung der Tagesordnung.

5.2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

5.3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

5.4. Beschlussfassung über die Durchführung von Veranstaltungen oder Beteiligung an Veranstaltungen und sonstige Vorhaben.

5.5. Beschlussfassung über die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

5.6. Erstellung eines Jahresberichts

5.7. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB

§10 Erweiterter Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand die Leiter/Leiterinnen aller Fachgruppen an.

2. Im Übrigen gelten für den erweiterten Vorstand die gleichen Bestimmungen wie für den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 9 Ziff. 2 und 3.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, aus dem Kreise der Mitglieder für bestimmte Aufgaben beauftragte Personen zu ernennen, die dann dem erweiterten Vorstand ebenfalls angehören. Für diese gilt § 9 Ziff. 3. Ihre Tätigkeit und Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand enden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes.

§11 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegen:

1.1. Wahl des Vorstandes.

1.2. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

1.3. Jede Änderung der Satzung.

1.4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.

1.5. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

1.6. Festlegung der Mitgliederbeiträge.

1.7. Entlastung des gesamten Vorstandes.

1.8. Entscheidung über die zu den Mitgliederversammlungen eingereichten Anträge.

1.9. Grundsätzliche Beschlussfassung über die Durchführung von neuen Veranstaltungen oder Beteiligung an Veranstaltungen.

1.10. Grundsätzliche Beschlussfassung über die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen

2. In den ersten 3 Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand und der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen werden. Anträge sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen und sind schriftlich zu begründen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der teilnehmenden Vereinsmitglieder. Davon ausgenommen sind Entscheidungen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter des geschäftsführenden Vorstandes gegenzuzeichnen ist.

6. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Änderung in der Einladung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung aufgeführt ist. Die Teilnahme kann durch physische Anwesenheit, oder durch eine virtuelle Teilnahme mittels Video/Audio Medium stimmberechtigt begründet werden.

§12 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die zweite stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Verden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Verden- Eissel zu verwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde mit der Mitgliederversammlung am 24.11.2023 beschlossen.

Verden - Eissel, den 24.11.2023

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