Satzung
Satzung des „Dorf Eissel e. V.“
Satzungsänderung vom 20.01.2025 zur Freigabe durch die Mitgliederversammlung
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Dorf Eissel“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung
in das Vereinsregister.
2. Sitz des Vereins ist Verden – Eissel
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordung.
2. Zweck des Vereins ist
a. die Förderung des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes
b. die Förderung des Feuerschutzes
c. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
d. die Förderung der Altenhilfe
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. den Betrieb einer ökologisch- soziologische nicht gewinnorientierte
Einkaufsgemeinschaft
b. insekten- und amphibiengerechte Naturgestaltung
c. Unterstützung der Feuerwehr durch finanzielle Mittel und Sachspenden
d. Mitwirkung bei der Erhaltung, Gestaltung und Verschönerung des Dorfes
e. kostenfreie Zurverfügungstellung des Vereinshauses zur Pflege von
heimatlichem Brauchtum, der plattdeutschen Sprache, durch Vorlesungen,
Vorträge und Erzählungen
f. Förderung aller kultureller Aktivitäten in der Ortschaft Eissel, wie z.B.
Brotbacken im alten Holzofen, Vorführung alter Landmaschinen
g. z.B. sozialer Teilhabe von älteren Menschen
4. Daneben verwirklicht der Verein durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von
Mitteln an eine andere steuerbegünstige Körperschaft oder an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts, die Förderung des Feuerschutzes
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Fachgruppen
1. Mitglieder des Vereins, die sich für besondere Sachgebiete interessieren, können
sich zu Fachgruppen zusammenschließen.
2. Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Fachgruppen angehören.
3. Die Bildung einer solchen Fachgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
4. Sobald sich eine Fachgruppe zusammengeschlossen hat, die durch den
Vorstand ihre Zustimmung gefunden hat, wählen sie eine/n Gruppenleiter/in,
der/die dem erweiterten Vorstand angehört.
§4 Mitgliedschaft
1. Der Verein umfasst
1.1. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
1.2. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
1.3. Ehrenmitglieder
1.4. Passive Mitglieder
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich durch Unterzeichnung einer
Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme durch einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Durch Stellung des
Antrages auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich
besondere Verdienste um die Förderung und Pflege des Heimatgedankens, der
Dorfgemeinschaft oder um den Verein erworben haben. Der Vorschlag wird
durch den erweiterten Vorstand unterbreitet. Die Ernennung erfolgt durch die
Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
4.1. durch Tod
4.2. durch Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
Die Kündigung ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4.3. Durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung, insbesondere
4.3.1. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum
von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgen.
4.3.2. wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss bedarf einer
2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstandes.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und den
Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom
vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich oder mittels Video /
Audiokonferenz abgeben kann. Eine Übertragung des Stimmrechts ist
unzulässig.
2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten
Vereinsbeiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten.
Ehrenmitglieder und Mitglieder, die vor dem 31.12.2024 Mitglied sind und vor
dem 16.10.1954 geboren sind, zahlen keinen Beitrag.
§6 Verwendung von Vereinsmitteln
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Gleiches gilt für Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes.
2. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr nach der Gründung
des Vereins endet am 31.12. des Jahres, in dem der Verein gegründet wurde.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
§9 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1.1. der/dem Vorsitzenden,
1.2. der/dem ersten Stellvertreter/in (zugleich Schriftführer)
1.3. der/dem zweiten Stellvertreter/in (zugleich Kassenwart).
Der/die Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Verhinderungsfall wird der Verein durch beide Stellvertreter/innen zusammen
vertreten.
2. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein
Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück oder erlischt die Mitgliedschaft,
so üben die verbleibenden Vorstandsmitglieder dessen Funktion kommissarisch
aus. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten muss eine Mitgliederversammlung
stattfinden, in der das Amt des betreffenden Vorstandsmitgliedes neu zu
besetzen ist.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
4. Eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden – auch auf Verlangen anderer
Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes – einzuberufen.
Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
5.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung
der Tagesordnung.
5.2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
5.3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
5.4. Beschlussfassung über die Durchführung von Veranstaltungen oder
Beteiligung an Veranstaltungen und sonstige Vorhaben.
5.5. Beschlussfassung über die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen,
Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen
5.6. Erstellung eines Jahresberichts
5.7. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
§10 Erweiterter Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand die
Leiter/Leiterinnen aller Fachgruppen an.
2. Im Übrigen gelten für den erweiterten Vorstand die gleichen Bestimmungen wie
für den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 9 Ziff. 2 und 3.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, aus dem Kreise der Mitglieder, für
bestimmte Aufgaben beauftragte Personen zu ernennen, die dann dem
erweiterten Vorstand ebenfalls angehören. Für diese gilt § 9 Ziff. 3. Ihre Tätigkeit
und Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand enden durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes.
§11 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
1.1. Wahl des Vorstandes.
1.2. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht
angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den
Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
1.3. Jede Änderung der Satzung.
1.4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
Berichtes der Kassenprüfer.
1.5. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
1.6. Festlegung der Mitgliederbeiträge.
1.7. Entlastung des gesamten Vorstandes.
1.8. Entscheidung über die zu den Mitgliederversammlungen eingereichten
Anträge.
1.9. Grundsätzliche Beschlussfassung über die Durchführung von neuen
Veranstaltungen oder Beteiligung an Veranstaltungen.
1.10. Grundsätzliche Beschlussfassung über die Verwendung von
Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen
2. In den ersten 3 Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom geschäftsführenden
Vorstand und der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen
schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden. Anträge sind mindestens 1 Woche
vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen und sind
schriftlich zu begründen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden
Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder
des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit
der teilnehmenden Vereinsmitglieder.
Davon ausgenommen sind Entscheidungen über Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins.
5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter des
geschäftsführenden Vorstandes gegenzuzeichnen ist.
6. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der teilnehmenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die
beabsichtigte Änderung in der Einladung der Mitgliederversammlung auf der
Tagesordnung aufgeführt ist. Die Teilnahme kann durch physische Anwesenheit,
oder durch eine virtuelle Teilnahme mittels Video/Audio Medium stimmberechtigt
begründet werden.
§12 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der teilnehmenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Versitzende
und der/die zweite stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Verden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Verden- Eissel zu verwenden.